AGB - HARTIG - Carports, freitragende Überdachungen, Solar-Carports

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Allgemeines
Zwischen der Fa. HARTIG und dem Kunden besteht Einigkeit darüber, daß für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten. Abweichungen bedürfen ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

II. Angebot und Lieferumfang
Angebote sind stets freibleibend. Alle zu dem Angebot gehörenden Angaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von HARTIG maßgeblich. Insbesondere bedürfen Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen der schriftlichen Bestätigung von HARTIG. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Werden HARTIG nach Vertragsabschluß Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden entstehen lassen, ohne daß HARTIG die Unkenntnis zu vertreten hat, ist HARTIG berechtigt Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt auch, wenn der Kunde trotz wiederholter Mahnung seine Zahlungsverpflichtungen aus früheren Verträgen nicht erfüllt.

III. Preis und Zahlung
Mangels anderer Vereinbarung gelten die Preise ab Lager Elsenfeld bzw. ab Herstellerwerk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die MWST in gesetzlicher Höhe hinzu. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung sofort bei Lieferung oder Bereitstellung und Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zahlbar. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen. Bei verspäteten Zahlungen werden die Bankzinsen und evtl. zusätzliche Spesen in Rechnung gestellt.

IV. Lieferung
Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers oder bei Direktversand ab Werk mit dem Verlassen des Werkes auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder HARTIG noch andere Leistungen, z.B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Kunden über; jedoch ist HARTIG verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Kunden die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Wenn vom Auftraggeber keine besonderen Anweisungen vorliegen, wird der Versand mit dem geeignetsten Transportmittel ausgeführt, ohne daß die Firma die Verantwortung dafür übernimmt.

V. Liefertermine
Die Liefertermine sind approximativ, für unvorhergesehene Umstände wird nicht gehaftet. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Die Verspätung der Lieferung jeder Ursache, gibt kein Recht auf Schadenersatz. Wir behalten uns vor, evtl. die Bestellung in mehreren Zeitabständen auszuführen.

VI. Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentumsrecht bis zur völligen Bezahlung des Kaufgegenstandes und etwaiger bis dahin entstandener Rechnungsbeträge für die Lieferung von Ersatzteilen für den betreffenden Kaufgegenstand und an ihm ausgeführte Reparaturen nebst Zinsen, Kosten und Mehrwertsteuer vor. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufgegenstände gegen Eingriffe von dritter Seite zu sichern. Der Käufer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für einen Widerspruch notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme sowie der Pfändung des Gegenstandes durch den Verkäufer liegt, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, ein Rücktritt vom Vertrag nur dann vor, wenn dies der Verkäufer ausdrücklich erklärt. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes trägt der Käufer. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschl. Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird dem Käufer nach Abzug der Kosten und sonstiger mit dem Kaufvertrag zusammenhängender Forderungen des Verkäufers gutgebracht.

VII. Mängelrügen und Haftung für Mängel
Der Kunde hat die empfangene Ware unverzüglich nach Eintreffen auf Art, Menge, Beschaffenheit und zugesicherte Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel hat er unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Anzeige an HARTIG zu rügen. Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt nach der Wahl des Herstellers Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Gutschrift des Kaufpreises oder des Minderwertes. Ansprüche auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind und für Schadenersatzansprüche wegen einer etwaigen schuldhaften Verletzung der Nachbesserungspflicht. Von der Gewährleistung sind ausgenommen Schäden, die auf ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse zurückzuführen sind.
Für gebrauchte Waren, Gegenstände und Maschinen wird nur dann eine Mängelhaftung übernommen, wenn dies mit dem Kunden ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die Fa. HARTIG, bzw. der Hersteller von der Mängelhaftung befreit. Desweiteren muß das Objekt bzw. der Kaufgegenstand auf Kosten des Käufers in das Herstellerwerk überstellt werden.
Die Art der Garantieabwicklung sowie die Dauer der Garantiezeit bestimmt der Hersteller.
Die Garantiezeit für Erzeugnisse der Fa. HARTIG beginnt mit dem Tag der Auslieferung und beträgt 12 Monate (Einschichtbetrieb).

VIII. Gerichtsstand
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist soweit der Kunde Vollkaufmann ist, der Hauptsitz der Fa. HARTIG.

 
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